Etwaige Beobachtung von Bundestagsabgeordneten durch das BfV
Berlin: (hib/STO) Um eine etwaige Beobachtung von Bundestagsabgeordneten der laufenden Wahlperiode durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/3751) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/3522). Darin erkundigte sich die Fraktion danach, wie viele Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages - gegliedert nach Fraktionen - aktuell durch das BfV beobachtet werden. Dazu schreibt die Bundesregierung, dass eine Beantwortung der Frage trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls und zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben müsse.
Gerade im Hinblick auf eine potentielle Beobachtung von Bundestagsabgeordneten sei hier aufgrund des Gewichts des Eingriffs besonders sorgfältig abzuwägen gewesen, führt die Bundesregierung weiter aus. Zwar werde nicht die namentliche Nennung beobachteter Abgeordneter erfragt, doch grenze die Frage den Kreis der potentiell Betroffenen deutlich ein. So werde ausdrücklich nach „aktuell“ laufenden Beobachtungen gegen aktuelle „Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages“ gefragt. Damit bestehe die Möglichkeit, dass aus der Anzahl der etwaig Beobachteten unter Hinzunahme weiterer Begleitumstände - unter anderem auch aus der zudem erbetenen Aufschlüsselung nach Fraktionen - Rückschlüsse auf die etwaig betroffenen Abgeordneten sowie auf die Aufklärungsinteressen und -schwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden können, „wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde“.
Wie die Bundesregierung des Weiteren darlegt, kommt die Beobachtung eines Bundestagsabgeordneten dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Dieses „beobachtungswürdige Verhalten“ könne unter Umständen auch durch andere Personen wie zum Beispiel Außenstehende wahrgenommen werden - beispielsweise durch Zeitungsberichte - und im Zusammenhang mit den angefragten Zahlen zur Identifizierung von einzelnen etwaig beobachteten Personen führen.
Damit wären laut Vorlage die Grundrechte Dritter betroffen, da im Falle einer ermöglichten Identifizierung eines etwaig beobachteten Abgeordneten massiv in dessen grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde. Ihm „würde der Einfluss darauf entzogen, selbst darüber zu bestimmen, ob dieser - ihn höchstpersönlich betreffende - Vorgang öffentlich wird“. Darüber hinaus könnten basierend auf diesen Rückschlüssen aber auch die etwaig betroffenen Personen ihr Handeln und ihre verfassungsschutzrelevanten Tätigkeiten ändern oder stärker verschleiern, um sich so der Beobachtung zu entziehen oder gar konkrete Abwehrstrategien entwickeln,
Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass andererseits vom Aufgabenspektrum des BfV auch Sachverhalte erfasst seien, bei denen nicht öffentlich zugängliche Quellen tragend für eine Beobachtung sind. „Wenn öffentlich zugänglichen Informationsquellen keine Anhaltspunkte für eine Beobachtungsbedürftigkeit zu entnehmen sind, mag das Risiko einer Drittidentifizierung und der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung geringer einzuschätzen sein“, heißt es in der Antwort ferner,
Danach gewinnt hier umgekehrt „der Methodenschutz und die Wirksamkeit der Aufklärung an Gewicht, wenn eine beobachtete Person, die einer kleinen Personengruppe angehört, erfährt, dass Personen dieser Gruppe nachrichtendienstlich aufgeklärt werden“. Nachrichtendienstliches Erfahrungswissen zeige, dass solche Personen „zusätzliche Anstrengungen zur Verschleierung betreffender Tätigkeiten und Ziele unternehmen würden, zum Beispiel ihr Kommunikationsverhalten stark verändern, beschränken oder im betreffenden Zusammenhang ganz einstellen würden“. Dies würde die Erkenntnisgewinnung des BfV der Antwort zufolge „wesentlich erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen“.