Brubeg mit einer Reihe von Änderungen gebilligt
Berlin: (hib/BAL) Der Finanzausschuss hat das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG, 21/3058) mit einer Reihe von Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf gebilligt. So beschlossen die Parlamentarier beispielsweise im Gegensatz zum ursprünglichen Regierungsentwurf, dass Banken künftig weiterhin in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern firmieren dürfen. Nur die Einzelunternehmung bleibt untersagt.
Für Förderbanken wurden Vorgaben zu Meldepflichten im Bereich ökologischer und sozialer Risiken (ESG-Risiken) gestrichen, so dass diese davon weiter ausgenommen bleiben. Auch bei den Eigenmittelanforderungen erhalten diese Erleichterungen. Beteiligungsrisikopositionen von Förderbanken, die im Rahmen ihres Förderauftrags eingegangen werden, kann ein Risikogewicht von 100 statt 250 Prozent zugewiesen werden.
Der Strategieüberprüfungszyklus kann für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute nur alle zwei Jahre erfolgen. Damit nimmt Deutschland ein Wahlrecht von EU-Recht in Anspruch, dessen Umsetzung mit dem BRUBEG erfolgt.
Kleine und nicht komplexe Institute können ihre ESG-bezogenen Ziele und Verfahren rein qualitativ umschreiben und auf eine möglicherweise komplexe quantitative Messung verzichten. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken gibt es auch mit Blick auf Verschmelzungen und Spaltungen Erleichterungen.
Für den Gesetzentwurf votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktionen der AfD und Die Linke stimmten dagegen. Die zweite und dritte Lesung ist für morgen (Donnerstag) Nachmittag angesetzt.