02.02.2026 Gesundheit — Antwort — hib 83/2026

Staatsangehörigkeit von Pflegebedürftigen nicht erfasst

Berlin: (hib/PK) Die Staatsangehörigkeit von Pflegebedürftigen wird nach Angaben der Bundesregierung grundsätzlich nicht erfasst und ist zudem nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Es lägen daher keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele ukrainische Staatsangehörige, die seit 2022 nach Deutschland gezogen sind, Leistungen der SPV beziehen, heißt es in der Antwort (21/3785) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/3527) der AfD-Fraktion.

Die Anzahl dürfte aufgrund der erforderlichen Vorversicherungszeit von mindestens zwei Jahren, die in der SPV für den Anspruch auf Leistungen zu erfüllen ist, jedoch gering ausfallen, da lediglich Personen aus der ersten Hälfte des Zeitraums seit Kriegsbeginn im Februar 2022 davon betroffen sein könnten.