EU-Renaturierungsgesetz thematisiert
Berlin: (hib/STO) Das sogenannte EU-Renaturierungsgesetz ist Thema der Antwort der Bundesregierung (21/3828) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/3490). Wie die Fraktion darin darlegte, handelt es sich dabei um „eine Verordnung, “die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sogenannte geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen„. Bis 2030 sollten mindestens 20 Prozent der geschädigten Flächen renaturiert werden “mit dem Ziel, bis 2050 fast alle betroffenen Ökosysteme wie Moore, Wälder und Flüsse in einen guten Zustand zu bringen„.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht, ist die Wiederherstellungsverordnung 2024/1991 in Deutschland unmittelbar geltendes Unionsrecht. “Die W-VO gibt in Artikel 1 (2) vor, dass als Unionsziel auf 20 Prozent der Landfläche bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden„, schreibt die Bundesregierung des Weiteren. Es gebe keine Vorgabe, auf welchen Flächen oder Biotoptypen dies zu erfolgen hat.
Die Mitgliedstaaten legen der Antwort zufolge bis zum 1. September 2026 den Entwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans vor, in dem sie darlegen, “wie sie die Ziele der W-VO erreichen und welche Maßnahmen sie dazu ergreifen wollen„. Der Planentwurf befinde sich aktuell in enger Zusammenarbeit von Bund und Ländern und unter Beteiligung aller relevanten Akteure in der Erstellung. Die Angaben würden zusammengetragen und Maßnahmen von Bund und Ländern entwickelt. Dem Ergebnis dieses Prozesses könne nicht vorgegriffen werden.