Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum
Berlin: (hib/CHE) Staatliche Regelungen im Bereich „Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum“, speziell zum Phänomen des „Influencing“, müssen die Grundrechte der betroffenen Personen sowie weitere Rechtsgüter von Verfassungsrang miteinander in Ausgleich bringen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/3920) auf eine Kleine Anfrage (21/3623) der AfD-Fraktion. Da dies konkret für jede einzelne Norm gelte, sei keine abschließende Aufzählung möglich. Im Vordergrund stehen dürften das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Elternrecht, die Meinungs- und Kunstfreiheit, die Berufsfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit, heißt es in der Antwort weiter. Die Regierung verweist darin auf verschiedene gesetzliche Regelungen, die beim Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum, speziell zum Phänomen des „Influencings“ gelten, wie zum Beispiel den Digital Services Act (DSA), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie auf das Recht der elterlichen Sorge und den allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das Kinder- und Jugendhilferecht.