Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz
Berlin: (hib/STO) Um die „Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz“ geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/4064). Danach ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (21/1848) „zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS) die Rechtsauffassung dargelegt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) „als Asylbehörde für die Einleitung des Verfahrens zur Altersbestimmung nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 zuständig ist“.
Der Bundesrat habe indes in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (21/2460) eine andere Auffassung vertreten, führt die Fraktion weiter aus. Danach ergebe sich weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung eine obligatorische Zuständigkeit des Bamf für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren.
Wissen wollen die Abgeordneten, ob es seit dem Zeitpunkt der genannten „gegensätzlichen Rechtsauffassungen von Bundesrat und Bundesregierung zu Zuständigkeiten für die Durchführung von Altersfeststellungsverfahren“ eine Einigung zwischen Bund und Ländern über die Verlagerung von Zuständigkeiten auf das Bamf gegeben habe. Auch fragen sie unter anderem, ob die Länder mit der Übertragung von Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung von den Jugendämtern auf das Bamf einverstanden sind.