Handel in besetzten Palästinensergebieten
Berlin: (hib/NKI) Die Bundesregierung weist unter anderem deutsche Unternehmen „in geeigneter Form beispielsweise auf den Seiten des Auswärtigen Amts auf den völkerrechtlichen Status israelischer Siedlungen in den besetzten Gebieten, die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie die damit verbundenen Risiken hin“. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/4053) auf eine Kleine Anfrage (21/3686) der Fraktion Die Linke.
Zudem werden auch alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel nach der Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten oder auf EU-Ebene beschlossene Sanktionen (siehe u. a. Beschluss (GASP) 2024/1175 des Rates vom 19. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße) umgesetzt, heißt es in der Antwort.
Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die fortschreitende Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) seien große deutsche Unternehmen (aktuell ab 1.000 Mitarbeitern) außerdem gesetzlich verpflichtet, Menschenrechtsrisiken in ihren Lieferketten zu analysieren.
Da die Siedlungspolitik unter anderem eng mit Landkonfiszierungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für die palästinensische Bevölkerung verknüpft sei, müssten Unternehmen im Rahmen ihres Risikomanagements prüfen, ob ihre Aktivitäten in diesen Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen beitragen und welche Maßnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen seien, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort.