18.02.2026 Inneres — Antwort — hib 115/2026

Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung bei Stromausfällen

Berlin: (hib/STO) Rechtliche Voraussetzungen für den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe oder des innerstaatlichen Notstands zur Unterstützung bei Stromausfällen sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/4142) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/3962). Danach unterliegt ein Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Unterstützung bei Stromausfällen verfassungsrechtlich engen Grenzen.

Kernauftrag der Streitkräfte sei die militärische Landes- und Bündnisverteidigung, führt die Bundesregierung weiter aus. Der Einsatz der Streitkräfte nach Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) in den Fällen des Inneren Notstands umfasse nach Artikel 91 GG die Fälle zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Die Bereitstellung von Notstrom, Transportleistungen oder technische Hilfe erfolge nach Grundgesetz-Artikel 35 und nicht nach Artikel 87a Absatz 4 GG.

Nach Artikel 35 Absatz 1 GG leisten sich den Angaben zufolge alle Behörden gegenseitig Amtshilfe. Auf Ersuchen eines Landes könnten beispielsweise das Technische Hilfswerk (THW) oder die Bundeswehr auf Anforderung technische Hilfe beziehungsweise logistische Unterstützung, wie beispielsweise die Bereitstellung von Notstromversorgung oder Transportleistungen leisten, schreibt die Bundesregierung ferner. Amtshilfe erfolgt danach nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten; die Bundeswehr hält hierfür keine eigenen Ressourcen vor.

„Für besondere Gefahrenlagen greifen die Regelungen des regionalen und überregionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG“, heißt es in der Antwort des Weiteren. Nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG könne ein Land bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen unter anderem auch die Streitkräfte anfordern.