02.03.2026 Inneres — Große Anfrage — hib 144/2026

Briefwahl und weitere Wahl-Aspekte thematisiert

Berlin: (hib/STO) „Von der Urnenwahl zur Briefwahl - Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung, Wahlstatistik und Wahlprüfung“ lautet der Titel einer Großen Anfrage der AfD-Fraktion (21/4210). Darin erkundigt sich die Fraktion danach, wie viele allgemeine Wahlbezirke, Briefwahlbezirke und Sonderwahlbezirke bei der Bundestagswahl 2025 eingerichtet wurden und wie hoch die Gesamtzahl aller Wahlbezirke war. Zudem will sie wissen, ob die Bundesregierung über Erkenntnisse verfügt, in wie vielen der Wahlbezirke bei der Bundestagswahl 2025 der Wahlraum barrierefrei war.

Zugleich fragen die Abgeordneten, ob die Bundesregierung „in rechtlicher Hinsicht eine Auffassung zu der Entwicklung seit dem Jahr 2009 mit einem Trend zu einem hohen Anteil von Briefwählern“ hat. Auch möchten sie erfahren, ob die Bundesregierung eigene wissenschaftliche Untersuchungen „zur Höhe der Wahlbeteiligung, die sich mit der Frage eines Zusammenhangs zwischen der Möglichkeit zur Briefwahl und der Höhe der Wahlbeteiligung befassen“, erstellt hat oder ihr solche Untersuchungen bekannt sind.

Des Weiteren verlangen die Abgeordneten Auskunft darüber, ob die Bundesregierung eine Position hat „zur Auffassung der Fragesteller, dass mit einem flächendeckenden Angebot von Sonderwahlbezirken und beweglichen Wahlvorständen für den betroffenen Kreis von Wählern eine gut wahrzunehmende und zumutbare Alternative zur Briefwahl bestehen würde“.

Ferner erkundigen sie sich nach der Zahl der dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen, die nach Kenntnis der Bundesregierung bei Bundestags- oder Europawahlen in Deutschland ab dem Jahr 2009 wahlberechtigt waren beziehungsweise sind. Auch möchten sie erfahren, wie viele dieser Deutschen ab 2009 an den entsprechenden Wahlen per Briefwahl teilgenommen haben.

Wissen wollen sie darüber hinaus unter anderem, ob die Bundesregierung über Erkenntnisse verfügt , in welchen Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 für die Partei BSW nach dem vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis „keine einzige Zweitstimme festgestellt wurde“ oder „Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen festgestellt wurden“.