02.03.2026 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 147/2026

Produkthaftungsrecht soll umfassend modernisiert werden

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ vorgelegt (21/4297). Es steht am Mittwoch, 4. März 2026, zur ersten Lesung auf der Tagesordnung des Bundestages.

Laut Entwurf soll das Produkthaftungsgesetz erstmals seit 1989 umfassend reformiert und die Richtlinie (EU) 2024/2853 umgesetzt werden. Ziel ist es nach Darstellung der Bundesregierung, das Haftungsrecht an „Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten“ anzupassen und zugleich ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Laut Gesetzentwurf soll beispielsweise Software künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung als Produkt gelten. Damit werde das Produkthaftungsrecht auch auf Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz erstreckt, führt die Bundesregierung aus.

Außerdem trage der Entwurf dem Umstand Rechnung, dass Hersteller etwa durch Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste auch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über ihr Produkt ausüben können. „Damit sind sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird“, heißt es weiter. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibe ausgenommen.

Hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft sollen künftig im Produkthaftungsrecht Produkte reguliert werden, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Als Beispiel führt die Bundesregierung Produkte an, die durch „Upcycling“ umgestaltet werden und dadurch ein neues Risikoprofil erhalten und haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen seien. Haften soll demnach der Hersteller, der das wesentlich veränderte Produkt in den Verkehr bringt.

Mit Blick auf die globalen Wertschöpfungsketten sollen laut Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Akteure als die Hersteller produkthaftungsrechtlich in Anspruch genommen werden können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen. „In Zeiten globaler Wertschöpfungsketten sind zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus können sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben“, heißt es dazu im Entwurf.

Das neue Produkthaftungsrecht soll laut Begründung zudem Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast enthalten, „die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll“.

Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme fest, dass der Entwurf zu höheren finanziellen Belastungen für Hersteller und weitere Wirtschaftsteilnehmer führen werde. Zugleich erkennt er an, dass die Reform unionsrechtlich vorgegeben sei und „in weiten Teilen eine sinnvolle Anpassung“ darstelle. Er fordert die Bundesregierung auf, die praktischen Auswirkungen fortlaufend zu beobachten und gegebenenfalls frühzeitig auf EU-Ebene nachzusteuern. Die Länderkammer äußert zudem Zweifel an den Kostenschätzungen für die Länderjustiz. Ferner macht der Bundesrat diverse Vorschläge zu einzelnen Regelungen im Produkthaftungsrecht.

In ihrer Gegenäußerung betont die Bundesregierung, sie gehe lediglich von einer „moderaten Mehrbelastung“ für die Wirtschaft aus. Man werde die weitere Entwicklung beobachten und sich „falls erforderlich auch für Reformen auf EU-Ebene einsetzen“. Die weiteren Vorschläge der Länderkammer lehnt die Bundesregierung ab.

Das Inkrafttreten ist nach dem Entwurf im Wesentlichen für den 9. Dezember 2026 vorgesehen.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf in seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 beschlossen. Der Bundesrat hat seine Stellungnahme in der 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen.