Strafrechtliche Verfolgung von „Wortfolgen“ thematisiert
Berlin: (hib/STO) „Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (21/4225). Darin schreibt die Fraktion, dass „die Rechtsprechung zu der Wortfolge ,from the river to the sea'“ bislang uneinheitlich sei. Einige Staatsanwaltschaften gingen von einer Strafbarkeit nach Paragraf 86a Strafgesetzbuch (StGB) aus, der das Verwenden von Kennzeichen terroristischer und verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stelle.
„Hintergrund ist das Betätigungsverbot gegen die Hamas, das die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) am 2. November 2023 erließ“, heißt es in der Vorlage weiter. Die Verbotsverfügung untersage die „Verwendung und Verbreitung einer Reihe von Symbolen, die als Kennzeichen der Hamas eingestuft werden“, darunter auch „die Wortfolge ,Vom Fluss bis zum Meer' (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“. Dagegen bezweifelten „viele Wissenschaftlerinnen und Menschenrechtsexperten, dass es sich bei ,from the river to the sea' um ein Kennzeichen der Hamas handelt“.
Wissen wollen die Abgeordneten, wie die Idee entstand, „die Wortfolge ,Vom Fluss bis zum Meer' als Kennzeichen der Hamas einzustufen“. Auch fragen sie unter anderem, ob dieses Vorhaben zunächst innerhalb des Ministeriums diskutiert wurde und ob es dazu kritische Einwände gab.