Verfahren zur Altersfeststellung laut GEAS-Anpassungsgesetz
Berlin: (hib/STO) Um die „Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/4316) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/4064). Darin schreibt die Bundesregierung, dass sie nicht die Auffassung der Fragesteller teile, es erfolge durch das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Anpassungsgesetz) oder die EU-Verordnung 2024/1348 eine Übertragung von Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung von den Jugendämtern auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf). Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe bleibe unberührt, führt die Bundesregierung aus.
Erweitert wird ihren Angaben zufolge „das bereits im Bamf implementierte Verfahren zur Altersbestimmung bei Zweifeln am Alter von Antragstellenden“. Die Erweiterung umfasse den von der erwähnten Verordnung „genannten Personenkreis (unbegleitete Minderjährige und begleitete Minderjährige) und die Klärung von Zweifeln an einer geltend gemachten Minderjährigkeit wie auch Volljährigkeit“.
Wie bisher beziehe das Bamf vorgenommene Alterseinschätzungen der Jugendbehörden bei der Bewertung von Zweifeln mit ein. heißt es in der Antwort weiter. Bei verbleibenden Zweifeln an den Feststellungen des Jugendamtes wird danach das Bamf selbst tätig. Das Verfahren zur Altersbestimmung sieht laut Vorlage auf erster Stufe nichtmedizinische Methoden vor, der - bei fortbestehenden Zweifeln - medizinischen Methoden folgen.