11.03.2026 Inneres — Antwort — hib 184/2026

Einstufung von Parole als „Hamas“-Kennzeichen

Berlin: (hib/STO) Um die „Einstufung der Parole ,Vom Fluss bis zum Meer' als Kennzeichen der ,Hamas'“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/4577) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/4225). Darin schrieb die Fraktion, dass „die Rechtsprechung zu der Wortfolge ,from the river to the sea'“ bislang uneinheitlich sei. Einige Staatsanwaltschaften gingen von einer Strafbarkeit nach Paragraf 86a Strafgesetzbuch (StGB) aus, der das Verwenden von Kennzeichen terroristischer und verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stelle.

„Hintergrund ist das Betätigungsverbot gegen die Hamas, das die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) am 2. November 2023 erließ“, heißt es in der Anfrage weiter. Die Verbotsverfügung untersage die „Verwendung und Verbreitung einer Reihe von Symbolen, die als Kennzeichen der Hamas eingestuft werden“, darunter auch „die Wortfolge ,Vom Fluss bis zum Meer' (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“. Dagegen bezweifelten „viele Wissenschaftlerinnen und Menschenrechtsexperten, dass es sich bei ,from the river to the sea' um ein Kennzeichen der Hamas handelt“.

Wie die Bundesregierung ausführt, erfolgte „die Einstufung der Parole ,Vom Fluss bis zum Meer' als Kennzeichen der ,Hamas'“ im Rahmen der Prüfung des entsprechenden Betätigungsverbots. Da Vereins- oder Betätigungsverbote einschneidende Maßnahmen darstellten, wäge das Bundesinnenministerium „stets unvoreingenommen intensiv alle betroffenen Rechtsgüter (hier etwa Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit gegen den Gedanken der Völkerverständigung) ab“ und treffe auf Basis dieser Überlegungen eine Entscheidung.

Die Begründung der Einstufung ist in die Verbotsverfügung eingegangen, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Danach ist nicht „legaldefiniert“, wann das Kennzeichen eines verbotenen Vereins vorliegt. „Rechtsprechung und Literatur folgend ist ein Kennzeichen in diesem Sinne ein optisch oder akustisch wahrnehmbares Symbol oder eine Sinnesäußerung, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken“, heißt es in der Antwort des Weiteren. Für eine Bewertung als Kennzeichen sei es ausreichend, „dass sich die ,Hamas' das Kennzeichen derart zu eigen macht, dass es zumindest auch als Kennzeichen der ,Hamas' erscheint“. Wie das Verwenden der Wortfolge strafrechtlich zu beurteilen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab und sei Sache der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.