Evaluierungsbericht zu Zielen der Wasserrahmenrichtlinie
Berlin: (hib/HAU) Für eine abschließende Bewertung der übertragenen Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen auf die Wasserstraßen - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), ist es laut Bundesregierung, „auch bezüglich eines positiven Effekts auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie noch zu früh“. Dieser Effekt werde erst sichtbar und bewertbar, wenn die ergriffenen Maßnahmen in die bauliche Umsetzung kommen beziehungsweise vollständig umgesetzt sind, heißt es in dem „Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“, der als Unterrichtung (21/4250) vorliegt. Die bisherigen Entwicklungen zeigten aber, „dass die strukturellen Voraussetzungen geschaffen sind und die Weichen für eine zielführende Umsetzung gestellt wurden“, heißt es in der Vorlage.
Das Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der WSV die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes übertragen, soweit dieser zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Hintergrund der Zuständigkeitsübertragung war der Vorlage zufolge der bis dato nicht zufriedenstellende Stand bei der Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland.