Zwangsvollstreckung: E-Zustellung auch an Kreditinstitute
Berlin: (hib/SCR) Kreditinstitute sollen künftig dazu verpflichtet werden, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen. Dies sei ein „wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“, so die Begründung der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD für eine entsprechende Anpassung der Zivilprozessordnung in einem Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Kreditinstitute seien die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich rund 1,1 Millionen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, heißt es weiter. Bislang werden diese Beschlüsse durch die Gerichtsvollzieher in Papierform zugestellt. Für Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts gilt diese Verpflichtung bereits.
Diese und weitere Änderungen am Gesetzentwurf „zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (21/3737) wurden in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochmorgen beschlossen. Für die geänderte Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen von AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke stimmte gegen die Vorlage. Die abschließende Beratung im Bundestag ist für Donnerstag, den 19. März 2026, angesetzt.
Ziel des Entwurfs ist es, die Nutzung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren zu stärken und damit Medienbrüche zu vermeiden. Gegenüber dem Regierungsentwurf schrieben die Koalitionsfraktionen zudem eine stärkere Nutzung strukturierter maschinenlesbarer Daten im XML-Format gegenüber PDF-Dokumenten in diesen Verfahren vor. Hintergrund sind demnach Erfahrungen aus der Praxis im Umgang mit der Änderung von PDF-Dokumenten an den Gerichten. Angepasst wurde zudem die geplante Erhöhung der Gebührensätze in der Abgabenordnung. Sie werden auf 31,20 Euro statt auf 32,60 Euro erhöht, da im Regierungsentwurf ein Redaktionsversehen vorgelegen habe, heißt es im Änderungsantrag.
Wesentliche Teile des Gesetzentwurfs sollen laut Änderungsantrag zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten und damit im Gleichlauf mit der geplanten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung. Die Verpflichtung für Kreditinstitute, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, soll erst nach Ablauf einer rund einjährigen Übergangsfrist, nämlich zum ersten Tag des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, in Kraft treten. Gleiches gilt für die im Gesetzentwurf vorgesehene Pflicht für Rechtsanwälte und Behörden, in den neu geregelten Verfahren elektronische Dokumente zu nutzen.