Daten zu Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung verfügt nur eingeschränkt über Daten zur strafrechtlichen Sanktionspraxis bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte. Das geht aus ihrer Antwort (21/4706) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor ( 21/4243).
Danach lassen sich aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) lediglich die der Polizei bekannt gewordenen und bearbeiteten Fälle entnehmen, nicht jedoch die Zahl tatsächlich eingeleiteter Ermittlungsverfahren. Für die Jahre 2018 bis 2024 weist die Statistik einen Anstieg der erfassten Fälle von 33.260 auf 43.470 aus. Die Zahlen beziehen sich auf die Paragrafen 113 („Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“), 114 („Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“) und 115 („Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“) des Strafgesetzbuches.
Zu Einstellungen von Verfahren, Anklagen oder konkreten Strafmaßen liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine differenzierten Erkenntnisse vor, da entsprechende Statistiken nicht nach einzelnen Straftatbeständen ausweisen. Auch Angaben etwa zur durchschnittlichen Höhe von Geld- oder Freiheitsstrafen seien nicht möglich. Anzeichen dafür, dass die bestehenden Strafrahmen in der gerichtlichen Praxis regelmäßig durch Einstellungen oder Bewährungsentscheidungen relativiert würden, sieht die Bundesregierung nicht.