Gesetzentwurf zu Online-Verfahren und Führungszeugnis
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“ (21/4782) vorgelegt. Der Entwurf soll am Mittwoch, 25. März 2026, erstmals im Bundestag beraten werden.
Mit dem Entwurf verfolgt die Bundesregierung mehrere sachlich unabhängige Ziele. So sollen die bereits eingeführten notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht ausgeweitet werden. Ziel sei es, den Rechts- und Geschäftsverkehr zu vereinfachen, da künftig weitere Verfahren ohne Präsenztermin bei einer Notarin oder einem Notar online durchgeführt werden können.
Zudem ist vorgesehen, dass Führungszeugnisse künftig auch in digitaler Form ausgegeben werden können. Bislang werden diese auf fälschungssicherem Papier erstellt und per Post versandt.
Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen im Bundeszentralregister und im Gewerbezentralregister sowie weitere Anpassungen, unter anderem im Bereich des Zeugenschutzes.
Schließlich soll die Antragsfrist für die Rehabilitierung von Soldatinnen und Soldaten, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligt wurden, um fünf Jahre verlängert werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung darauf, dass weiterhin Anträge gestellt werden.
Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme Änderungen beim Zeugenschutz an. Die Länderkammer schlägt vor, die Regelungen auch auf „dauerhafte“ Tarnidentitäten zu erstrecken.
Die Bundesregierung lehnt dies ab. Das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz sehe nur „vorübergehende“ Tarnidentitäten vor. Der Vorschlag gehe über das materielle Zeugenschutzrecht hinaus. „Zudem kann unter 'vorübergehend' auch ein sehr langer Zeitraum (unter Umständen bis zum Lebensende der geschützten Person) zu verstehen sein, so dass es keine Regelungslücke gibt“, heißt es weiter.