25.03.2026 Arbeit und Soziales — Ausschuss — hib 240/2026

Sicherheitsbeauftragte erst in Betrieben mit 50 Beschäftigten

Berlin: (hib/CHE) Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwoch der von der Bundesregierung geplanten Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zugestimmt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/2748 in Bezug auf Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA, 21/3204) in leicht geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion zu. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten dagegen.

Mit der EU-Verordnung seien Maßnahmen für den Fall zukünftiger Krisen festgelegt worden, mit denen das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und vor allem die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren gewährleistet werden soll, heißt es im Gesetzentwurf, der Verfahrensbestimmungen sowie neue Bußgeldtatbestände enthält.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme Änderungen des Entwurfs gefordert, unter anderem bei der Definition von Notfallverfahren, und in diesem Zusammenhang auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Unter anderem heißt es in der Stellungnahme: „Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen. Die Formulierung ,zuständige Behörde' stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können.“

Nachträgliche Änderungen der Koalitionsfraktionen betreffen unter anderem Vorgaben für die Sicherheitsbeauftragten. So gilt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nunmehr für Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten. Der Schwellenwert wurde damit von bisher 20 auf 50 Beschäftigte erhöht. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte bedeutet diese Änderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht.