30.03.2026 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 260/2026

Kriterien der neuen Grundsicherung

Berlin: (hib/CHE) Die Partner einer Bedarfsgemeinschaft können sich grundsätzlich die Betreuung von Kindern zeitlich aufteilen. Sie können sich aber nicht beide für dieselben Zeiträume auf Unzumutbarkeit berufen. Das erläutert die Bundesregierung in einer Antwort (21/4926) auf eine Kleine Anfrage (21/4219) der AfD-Fraktion zur Frage der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme in der Grundsicherung. Diese Frage werde in einem Beratungsgespräch durch die Integrationsfachkraft geklärt. Die Entscheidung, wer die Kinderbetreuung übernimmt, werde im Datensatz entsprechend dokumentiert, so die Regierung.