Sozialleistungen für EU-Bürger
Berlin: (hib/CHE) Für den Zugang von EU-Bürgern zu Sozialleistungen, der an eine Beschäftigung geknüpft ist, kommt es darauf an, ob diese sich auf die in den EU-Verträgen gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen können. Das betont die Bundesregierung in einer Antwort (21/5049) auf eine Kleine Anfrage (21/4632) der AfD-Fraktion, in der diese nach dem Sozialleistungsbezug von EU-Bürgern in Deutschland gefragt hatte.
Die Regierung erläutert dazu: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Arbeitnehmer/in, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er/sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Diese Leistungserbringung muss tatsächlich erfolgen und darf nicht völlig untergeordneter oder unwesentlicher Art sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nach der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung immer auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls an. Ist das Arbeitsverhältnis hiernach zu geringwertig oder nur auf dem Papier fingiert, besteht kein Recht zum Aufenthalt und daher auch kein Zugang zu Sozialleistungen. Gleiches gilt, wenn die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtsmissbräuchlich erscheint.“
Im aktuellen Koalitionsvertrag sei vereinbart, Anreize zur Einwanderung in die Sozialsysteme zu reduzieren und groß angelegten Sozialleistungsmissbrauch zu beenden. Neben den im Rahmen der Reform der Grundsicherung bereits vorgesehenen Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch, prüfe die Bundesregierung weitere Handlungsoptionen, betont sie in der Antwort.