Änderungen der „Internationalen Gesundheitsvorschriften“
Berlin: (hib/STO) Über Änderungen der „Internationalen Gesundheitsvorschriften“ (IGV) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/5096) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4648). Danach sind die IGV das „zentrale völkerrechtliche Instrument zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von Gesundheitsgefahren“. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, haben die Vertragsstaaten nach einem zweijährigen Arbeitsprozesse die Änderungen der IGV im Juni 2024 angenommen. Die erarbeiteten Änderungen der IGV bauten insbesondere auf den Lehren aus der Covid-19-Pandemie auf.
„Die Bundesregierung bekennt sich zu den Änderungen der IGV“, heißt es in der Antwort ferner. Sie sei der Auffassung, „dass es im Interesse Deutschlands ist, dass mit den geänderten IGV unter anderem die Standards für vorzuhaltende Kernkapazitäten zur schnellen Erkennung, Meldung und Reaktion auf Gesundheitsgefahren von potentiell internationaler Tragweite global erhöht werden“. Das diene auch dem Schutz der Bevölkerung in Deutschland.
Nach Anlage 1 der IGV müssen die Vertragsstaaten laut Bundesregierung sogenannte Kernkapazitäten vorhalten. Das seien im Wesentlichen Fähigkeiten, um bei der Reaktion und Vorbereitung auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit adäquat handeln zu können. In Bezug auf die Risikokommunikation solle sichergestellt werden, dass diese Kapazitäten geschaffen, gestärkt oder aufrechterhalten werden kann. Die IGV enthalten den Angaben zufolge „keinen Überprüfungs- und Sanktionsmechanismus in Bezug auf Fehl- und Desinformationen“.