08.04.2026 Arbeit und Soziales — Kleine Anfrage — hib 274/2026

Arbeitsmigranten nach Paragraf 15d Beschäftigungsverordnung

Berlin: (hib/STO) „Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach Paragraf 15d Beschäftigungsverordnung (BeschV) und ihr Verbleib in Deutschland“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (21/5146). Danach dürfen gemäß Paragraf 15d der genannten Verordnung „jährlich bis zu 25.000 unqualifizierte Arbeitsmigranten aus Drittstaaten einen befristeten Aufenthalt in Deutschland aufnehmen“. Drittstaatsangehörige nach Paragraf 15d der Verordnung könnten maximal acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland leben und arbeiten, um kurzfristige, saisonale Spitzen auszugleichen, schreibt die Fraktion weiter.

Wissen will sie, wie viele solcher nach Deutschland eingereisten Drittstaatsangehörigen nach Ablauf der Acht-Monats-Frist aus Deutschland wieder ausgereist sind. Auch fragt sie unter anderem, wie viele Fälle von Missbrauch wie beispielsweise Fristüberschreitung oder Schwarzarbeit seit 2024 bei diesen Drittstaatsangehörigen festgestellt wurden.