08.04.2026 Inneres — Antwort — hib 277/2026

Clankriminalität und ihr Verhältnis zu OK-Netzwerkent

Berlin: (hib/STO) Um Clankriminalität und ihr Verhältnis zur Organisierten Kriminalität geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/5116) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4718). Darin zitiert die Bundesregierung die bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs „Clankriminalität“.

Danach ist ein Clan „eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein.“

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, ist Clankriminalität mit der bundeseinheitlichen Definition ein für sich eigenständiger Phänomenbereich, dem bundesweit verschiedene Straftaten, sowohl aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität als auch der Organisierten Kriminalität (OK), zugerechnet werden. Die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität ist der Antwort zufolge „eine Qualifizierung im Sinne der Tatbegehung und Auswirkung von Straftaten“. Insofern könne Clankriminalität auch eine spezifische Ausprägung organisierter krimineller Netzwerke darstellen.

Bundesweite Verfahrenszahlen liegen dem Bundeskriminalamt (BKA) laut Vorlage lediglich im Bereich der OK vor. Im Rahmen der OK-Verfahren seien als Hauptaktivität Rauschgiftkriminalität, Schleusungskriminalität und Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben festgestellt worden. In diesen drei Aktivitätsfeldern seien für das Berichtsjahr 2024 kriminelle Erträge in Höhe von 2,3 Millionen Euro bekannt. Zu berücksichtigen seien zusätzlich kriminelle Erträge in Höhe von 2,1 Millionen Euro im Bereich Geldwäsche.