13.04.2026 Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Antwort — hib 285/2026

Vorschlag zur Beteiligungsregelung von Fachbehörden

Berlin: (hib/STO) Der „Vorschlag 18106 - Beteiligungsregelung von Fachbehörden optimieren“ der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung ist Thema der Antwort der Bundesregierung (21/5176(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4797(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Wie die Fraktion darin schrieb, wurde in der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.“ (BDI) beteiligt habe, unter dem genannten Vorschlag eine Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung gefordert.

Weiter führte die Fraktion aus, dass die Genehmigungsbehörden gemäß Paragraf 11 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet seien, anderen am Verfahren beteiligten Behörden eine Monatsfrist zur Stellungnahme einzuräumen. Der BDI verweise hier auf die „praktische Handhabung dieser Regelung, bei der die Genehmigungsbehörde trotz des Verstreichens der Monatsfrist zur Stellungnahme beteiligter Behörden das Verfahren nicht abschließt, sondern vielmehr auf eine Stellungnahme wartet“.

Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort, dass das Anliegen des Vorschlags mit dem in der 20. Wahlperiode verabschiedeten Gesetz „zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ bereits inhaltlich adressiert worden sei, indem unter anderem Paragraf 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angepasst worden sei.

Dieser Paragraf sieht der Antwort zufolge nunmehr vor, dass im Falle einer nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahme die Behörde zu Lasten der zu beteiligenden Behörde stattdessen ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen kann, „wobei - mit Ausnahme für militärische Belange - beides auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen hat“. Die Regelung zur Kostentragungspflicht für ein Sachverständigengutachten setze der zu beteiligenden Behörde einen Anreiz zu einem zügigen Votum innerhalb der Frist.

Eine Umsetzung des Vorschlags über die bereits vorgenommenen Anpassungen durch das Gesetz „zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ hinaus ist nicht vorgesehen, führt die Bundesregierung ferner aus.