Vorschlag zu Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung
Berlin: (hib/STO) Um den „Vorschlag 18103 - Nachreichen von Unterlagen konkretisieren“ der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/5179(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4810(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Wie die Fraktion darin schrieb, wurde in der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.“ (BDI) beteiligt habe, unter dem genannten Vorschlag eine Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung gefordert.
Weiter führte die Fraktion aus, dass der BDI auf die Problematik bei der Nachreichung von Unterlagen gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Satz 5 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinweise, die nach aktueller Rechtslage für gewisse Unterlagen bis zur Inbetriebnahme von Anlagen erfolgen darf. „Nach dem eingereichten Vorschlag sollten weitere Unterlagen nachgereicht werden können“, hieß es in der Anfrage weiter.
Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort darlegt, wurde der Vorschlag bereits „im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ unterbreitet und im Wesentlichen übernommen. Insbesondere sei Paragraf 7 Absatz 1 Satz 6 der genannten Verordnung „nunmehr als ,Soll'-Regelung ausgestaltet: ,Die Behörde soll zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach Paragraf 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können'.“
Der Ermessensspielraum der Behörde werde hierdurch eingeschränkt, führt die Bundesregierung weiter aus. Unter den genannten Bedingungen könne ein Nachreichen nur in atypischen Fällen abgelehnt werden.