13.04.2026 Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Antwort — hib 285/2026

Anpassung einer Bestimmung für Genehmigungsverfahren

Berlin: (hib/STO) Der bei der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung eingebrachte Vorschlag 35103 zur Anpassung der Bestimmung für Genehmigungsverfahren in Paragraf 7 der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist Thema der Antwort der Bundesregierung (21/5191(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4883(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Der Fraktion zufolge sprach sich der „Deutsche Bauernverband e. V“ dabei für eine „verbindliche Beschränkung des Zeitfensters für Prüfung beziehungsweise Nachforderung von Unterlagen“ aus. „Dies solle mit dem Ergebnis geschehen, dass die Unterlagen automatisch als vollständig gelten sollten, wenn ein Zeitfenster von drei Monaten überschritten werde“, schrieben die Abgeordneten des Weiteren.

Dazu führt die Bundesregierung aus, dass mit dem „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ dem mit dem Vorschlag bezweckten Ziel einer Beschleunigung der Vollständigkeitsprüfung durch die Behörde durch verschiedene Anpassungen des Paragrafen 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren bereits Rechnung getragen worden sei.

„Nicht zielführend“ sei indes der Vorschlag, dass die Unterlagen automatisch als vollständig gelten, wenn ein bestimmtes Zeitfenster abgelaufen ist, heißt es in der Antwort weiter. In diesem Fall „wäre der Genehmigungsbehörde keine belastbare Prüfung möglich, sodass der Antrag im Ergebnis abgelehnt werden muss“. In der Konsequenz müsse der Vorhabenträger einen gänzlich neuen Antrag stellen, was einer Verfahrensbeschleunigung entgegen stehe.