Erörterungstermine in Bundesemissionsschutzgesetzgebung
Berlin: (hib/STO) Zu dem „Vorschlag 18107 - Erörterungstermin fakultativ ausgestalten “ der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung äußert sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/5173(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4796(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Wie die Fraktion darin schrieb, wurde in der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.“ (BDI) beteiligt habe, unter dem genannten Vorschlag eine Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung gefordert.
Weiter führte die Fraktion aus, dass die Durchführung eines Erörterungstermins nach Aussage des BDI unnötige Ressourcen binde, was im Endeffekt zu einem Zeitverlust führe. „Im Ergebnis führe der Erörterungstermin auch nicht zu einem Mehrgewinn an Informationen, weil die Antragsunterlagen größtenteils gut über das Vorhaben informierten“, hieß es in der Anfrage weiter.
Dazu schreibt die Bundesregierung, dass das Anliegen des Vorschlags mit dem in der 20. Wahlperiode verabschiedeten „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ bereits adressiert worden sei, indem unter anderem Paragraf 16 Absatz 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angepasst worden sei. Danach findet ein Erörterungstermin der Antwort zufolge nicht statt, wenn beispielsweise Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, rechtzeitig erhobene Einwendungen zurückgenommen oder ausschließlich Einwendungen erhoben wurden, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.