13.04.2026 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 286/2026

AfD-Vorlage zur Ablösung der Staatsleistungen an Kirchen

Berlin: (hib/AHE) Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf (21/5212) über „ Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ vorgelegt.

Mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland sei, habe der Verfassungsgeber dem Staat die Verpflichtung auferlegt, die sogenannten Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch ein Gesetz abzulösen. Dieser Verfassungsauftrag bestehe nun bereits seit 1919 und sei trotz seines eindeutigen Normgehalts bis heute nicht umgesetzt worden. Ein Bundesgesetz, das die verfassungsrechtlich gebotene Ablösung der Staatsleistungen normiert, existiere bislang nicht.

Der Entwurf der AfD-Fraktion enthält unter anderem eine Festlegung eines einheitlichen Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der Staatsleistungen und der Ablösebeträge, eine Bestimmung zulässiger Ablöseformen einschließlich Einmalzahlung, gestreckter Zahlung und Sachleistung sowie eine Verpflichtung der Länder, die Ablösung innerhalb eines festgelegten Zeitraums durch Abschluss rechtsverbindlicher Ablösungsverträge vorzunehmen.

Vorgesehen sei auch die Einrichtung einer Bund-Länder-Koordinierungsstelle zur Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs und die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Der Entwurf enthalte zudem die „Definition des Anwendungsbereichs ausschließlich für vorkonstitutionelle Staatsleistungen an christliche Religionsgesellschaften“ und den „ausdrücklichen Ausschluss jüdischer Religionsgemeinschaften“.

Die jährlichen Staatsleistungen der Länder an die betroffenen Religionsgemeinschaften, überwiegend katholische und evangelische Kirchen, belaufen sich auf Grundlage der Haushaltsansätze der Länder für das Jahr 2025 auf rund 657 Millionen Euro, schreiben die Abgeordneten. Die Leistungen würden aufgrund historischer Rechtstitel aus vorkonstitutioneller Zeit erbracht und beruhten nicht auf nachkonstitutionellen vertraglichen Vereinbarungen. „Sie stehen im Spannungsverhältnis zur staatlichen Neutralität und zur modernen Ausgestaltung der Religionsfreiheit.“