13.04.2026 Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Antwort — hib 286/2026

Regelung von Genehmigungsverfahren im Immissionsschutzgesetz

Berlin: (hib/STO) Zu dem „Vorschlag 18102 - Stichtagsregelungen einführen/überprüfen “ der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung äußert sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/5180(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4811(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Wie die Fraktion darin schrieb, wurde in der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.“ (BDI) beteiligt habe, unter dem genannten Vorschlag eine Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung gefordert.

„Die Antragsunterlagen müssen bis zum Zeitpunkt der Genehmigung aktuell gehalten werden, was für viele Unternehmen respektive Antragsteller zeitintensiv und ressourcenraubend ist“, führten die Abgeordneten weiter aus. Der BDI beziehe sich hierbei auf Paragraf 10 Absatz 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der nach Auffassung des Verbandes angepasst werden müsste.

Dazu schreibt die Bundesregierung, dass das Anliegen einer Stichtagsregelung mit dem in der 20. Wahlperiode verabschiedeten „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ bereits unter anderem durch eine Anpassung des genannten Paragrafen „partiell inhaltlich adressiert“ worden sei. In diesem Paragrafen wurde der Antwort zufolge in Absatz 5 eine Ausweitung der Stichtagsregelung auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien aufgenommen.

Um gleichermaßen Verfahrensbeschleunigungen auch für andere Anlagenarten zu erreichen, sieht diese Gesetzespassage laut Bundesregierung nunmehr vor, „dass im Falle einer nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahme die Behörde zu Lasten der zu beteiligenden Behörde stattdessen ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen kann, wobei - mit Ausnahme für militärische Belange - beides auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen hat“. Die Regelung zur Kostentragungspflicht für ein Sachverständigengutachten setze „der zu beteiligenden Behörde einen Anreiz zu einem zügigen Votum innerhalb der Frist“.