AfD will Wahlprüfungsverfahren beschleunigen
Berlin: (hib/VOM) Die AfD-Fraktion will das Wahlprüfungsverfahren beschleunigen und hat dazu einen Gesetzentwurf (21/5421(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt. Die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes will sie dahingehend ändern, dass die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses bereits in der konstituierenden Sitzung des Bundestages nach einer Bundestagswahl gewählt werden. Das „Beschleunigungsgebot“ soll nach dem Willen der Fraktion im Wahlprüfungsgesetz verankert und konkretisiert werden. So müsse sich der Wahlprüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen konstituieren, seine Arbeit aufnehmen und die Einsprüche gegen die Bundestagswahl „unverzüglich bearbeiten“, um eine Entscheidung des Bundestages „innerhalb einer angemessenen Zeitdauer“ zu ermöglichen.
Als angemessen betrachtet die Fraktion eine Frist von sechs Monaten, die sich im Falle einer mündlichen Verhandlung um einen Monat verlängere. Auf Antrag solle das Bundesverfassungsgericht die Frist verlängern können, um das Entscheidungsrecht des Bundestages nach Artikel 41 des Grundgesetzes abzusichern. Das Gericht solle dabei berücksichtigen, ob die Entscheidung innerhalb der verlängerten Frist voraussichtlich herbeigeführt werden kann und ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts solle der Bundestag noch innerhalb einer „angemessenen Zeitspanne“ entscheiden können.
Über Einsprüche, die nach der Vorprüfung als offensichtlich unzulässig erachtet werden, müsse der Bundestag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheiden, über erst danach eingelegte Einsprüche innerhalb eines Monats seit Eingang, schreiben die Abgeordneten. Um das Verfahren auch auf der zweiten Stufe im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu beschleunigen, solle dem Bundesverfassungsgericht durch eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aufgegeben werden, seinerseits innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
Die Fraktion hält die vorgegebenen Fristen für geboten, da eine Wiederholungswahl so zeitnah wie möglich zum ursprünglichen Wahltermin stattfinden müsse. Die Wahlrechtsgleichheit würde nach Darstellung der Abgeordneten unangemessen betroffen sein, wenn ein Teil der Wahlberechtigten über wesentlich aktuellere Erkenntnisse für die eigene Wahlentscheidung verfügt als andere Wahlberechtigte.