Bundesrat fordert leichtere Einziehung von „Kokstaxis“
Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden“ (21/5348) vorgelegt. Dabei zielt die Länderkammer zum einen auf Fahrzeuge, die bei illegalen Straßenrennen verwendet werden, zum anderen auf Fahrzeuge, sogenannte „Kokstaxis“, die für den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln genutzt werden. Die Bundesregierung hält den Vorschlag indes für ungeeignet.
Der Bundesrat verweist zur Begründung auf ein Phänomen, das insbesondere in Metropolräumen Deutschlands stetig zunehme. „Eigens zu diesem Zweck gegründete Unternehmen überlassen den Mitgliedern der Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese zur Begehung von Straftaten, beispielsweise als 'Drogenkurierfahrzeuge', aber auch zum Zwecke illegaler Autorennen verwenden. Ging das LKA Berlin im Jahr 2023 noch von rund 40 einschlägigen Unternehmen aus, wurden für 2025 bereits 60 Unternehmen mit ca. 2200 Fahrzeugen genannt“, heißt es weiter. Bislang führe die Rechtslage dazu, dass die Fahrzeuge in der Regel nicht eingezogen werden könnten.
Hinsichtlich illegaler Fahrzeugrennen im Sinne von Paragraf 315d des Strafgesetzbuches (StGB) soll nach Willen des Bundesrates eine weitergehende Möglichkeit geschaffen werden, dabei genutzte Fahrzeuge einzuziehen. Dies ist aktuell möglich, wenn der Täter der Halter des Fahrzeuges ist. Gehört das genutzte Fahrzeug einem Dritten, ist eine Einziehung laut Entwurf bislang möglich, wenn der Halter des Fahrzeuges bei der Überlassung des Fahrzeuges „leichtfertig“ gehandelt hat. Künftig soll nach Willen des Bundesrates normiert werden, dass schon fahrlässiges Handeln bei der Überlassung eine Einziehung ermöglicht. Dazu sieht der Entwurf eine Erweiterung von Paragraf 315f StGB vor.
Denselben Maßstab will der Bundesrat bei der Einziehung von Fahrzeugen nutzen, die als „Kokstaxis“ für den Drogenhandel genutzt werden. Die Fahrer dieser „Kokstaxis“ seien regelmäßig nicht Halter oder Eigentümer der verwendeten Fahrzeuge. Daher sollen auch von Dritten Fahrzeuge eingezogen werden können, „wenn diese mindestens fahrlässig zugelassen haben, dass ihr Fahrzeug für solche Zwecke missbraucht wird“, wie es im Entwurf heißt. Eine entsprechende Regelung soll nach Willen des Bundesrates in Paragraf 33 des Betäubungsmittelgesetzes verankert werden.
In ihrer Stellungnahme lehnt die Bundesregierung den Vorschlag ab. Die vorgeschlagene Regelung erachte sie als nicht geeignet, „um die Einziehung von Kraftfahrzeugen tatunbeteiligter Dritter zu verbessern, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden“. Schon jetzt ermögliche Paragraf 74a StGB „die Einziehung des Kraftfahrzeugs eines tatunbeteiligten Dritten, wenn dieser die Begehung der Tat in groben Umrissen hätte voraussehen können“. Von dem Vorschlag des Bundesrates sei keine Verbesserung zu erwarten. „Er dürfte nicht davon befreien, dem Dritten nachzuweisen, dass er die Tat in groben Zügen hätte vorhersehen können. Denn allein die Überlassung eines Fahrzeugs stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die eine entschädigungslose Einziehung von Dritteigentum verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermag“.
Zudem verweist die Bundesregierung auf die einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Einziehung im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Bundesregierung wolle daher alternativ prüfen, ob entsprechende gesetzliche Änderungen notwendig sind, um insbesondere bei Rauschgiftdelikten eine Einziehung von Tatmitteln auch bei Dritten zu ermöglichen.