20.04.2026 Gesundheit — Antwort — hib 315/2026

Aufwendungsersatzanspruch für Nothelfer

Berlin: (hib/PK) Im Jahr 2023 sind nach Angaben der Bundesregierung rund 72.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert gewesen und hatten auch keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung. Bei weiteren rund 198.000 Personen werde zwar angegeben, dass keine Krankenversicherung bestehe, das Statistische Bundesamt gehe jedoch davon aus, dass ein anderweitiger Anspruch auf Krankenversorgung, etwa nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder der Sozialhilfe, bestehe, heißt es in der Antwort (21/5303) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/4956) der Linksfraktion.

Im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im AsylbLG sei der Anspruch auf Aufwendungsersatz für den Fall geregelt, dass Dritte, insbesondere Krankenhäuser, in einem Eilfall Leistungen erbrächten, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialleistungen nicht als Kosten zu tragen gewesen wären. Sie greifen den Angaben zufolge für Zeiträume, in denen der Sozialleistungsträger noch keine Kenntnis vom Hilfebedarf hatte. Zudem setzten die Regelungen voraus, dass die Leistungserbringung unaufschiebbar war.

Beide Vorschriften sähen einen eigenständigen, spezialgesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch für Nothelfer, insbesondere für Krankenhäuser, vor, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach geeignet sei, eine Kostenerstattung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Die Ausführung und Finanzierung der Sozialhilfe nach dem SGB XII und des AsylbLG obliege den Ländern und Kommunen.

Nachweise, wonach Ansprüche nach Paragraf 25 SGB XII und Paragraf 6a AsylbLG regelmäßig nicht realisiert würden, lägen der Bundesregierung nicht vor. Studien und Stellungnahmen wiesen vielmehr auf regionale und einrichtungsspezifische Umsetzungsprobleme hin.