Kurzzeit-Beschäftigung in Deutschland
Berlin: (hib/CHE) 2024 sind 1.902 und im Jahr 2025 sind 7.662 nationale Visa für kurzzeitig kontingentierte Beschäftigungen nach Paragraf 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit Paragraf 15d Beschäftigungsverordnung (BeschV) erteilt worden. Zur Aufnahme einer kurzfristig kontingentierten Beschäftigung sei aber nicht immer ein Visum erforderlich, schreibt die Regierung weiter in einer Antwort (21/5424) auf eine Kleine Anfrage (21/5146) der AfD-Fraktion.
„Die Regelungen zur Durchführung der kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung stellen sicher, dass die entsprechende Aufenthaltserlaubnis die Dauer von acht Monaten im Jahr nicht überschreitet. Personen, die sich ohne gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, machen sich strafbar beziehungsweise handeln ordnungswidrig“, erläutert die Regierung. Arbeitgeber, die Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis beschäftigen, könnten ebenfalls sanktioniert werden. Es sei Aufgabe der Kontroll- und Sicherheitsbehörden, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Verstöße festzustellen und Hinweise an die zuständigen Stellen zur Nachverfolgung weiterzuleiten. Eine systematische Erfassung der Ausreisen von Personen mit einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung finde im Ausländerzentralregister (AZR) grundsätzlich nicht statt, da sich die betroffenen Personen für die gesamte Aufenthaltsdauer allein mit einem Visum in Deutschland aufhalten könnten, heißt es in der Antwort.