22.04.2026 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 334/2026

Viele Änderungswünsche bei Gesetzentwurf zu Rechtsberufen

Berlin: (hib/PST) Um rechtliche Neuregelungen für die Tätigkeit unter anderem von Anwälten, Steuerberatern und Inkassodienstleistern ging es in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, 22.April 2026. Der von den Sachverständigen zu begutachtende Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe umfasst ohne Begründungsteil fast 130 Seiten. Ziel ist es vor allem, Regelungen in verschiedenen Berufsgesetzen - unter anderem der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz - zu vereinheitlichen und zu modernisieren. Dazu soll es Anpassungen in 38 Gesetzen und Berufsordnungen geben.

Ein thematischer Schwerpunkt in der Anhörung war die rechtliche Aufsicht über Inkassodienstleister. Sowohl Meret Sophie Noll vom Verbraucherzentrale Bundesverband als auch Thomas Seethaler von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung begrüßten, dass mit dem Gesetzentwurf Schutzlücken geschlossen würden, nannten die vorgesehenen Regelungen aber gleichwohl noch unzureichend angesichts des verbreiteten Missbrauchs im Inkassowesen. So forderte Noll ein Umgehungsverbot, wie es bei Rechtsanwälten schon gilt, das es Geldeintreibern untersagt, an der beauftragten Schuldnerberatung vorbei direkt mit Schuldnern in Verbindung zu treten und diese so unter Druck zu setzen.

Seethaler forderte einen strikt begrenzten, an den tatsächlichen Kosten orientierten Rahmen für die Beträge, die der Inkassodienstleister einem Schuldner für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Zudem solle es nach Seethalers wie Nolls Ansicht Konzernen mit eigener Inkassoabteilung verboten werden, überhaupt solche Forderungen zu stellen.

Letzterem widersprach Frank-Michael Goebel, der einer Prüfungskommission für Inkassodienstleister vorsitzt, mit dem Argument, dass auch solchen Konzernen Kosten durch das Mahnverfahren entstehen. Dagegen kritisierte Goebel die im Gesetzentwurf vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulassung als Inkassodienstleister als völlig unzureichend. Als Beispiel nannte er, dass bei der geforderten Sachkunde das Erbrecht fehle. „Gläubiger und Schuldner sterben und erben“, sagte Goebel, und Vollstreckungstitel wirkten 30 Jahre.

Auf verbreitete Ablehnung stießen auch die Regelungen für die Abwicklung von Anwaltskanzleien und Steuerberatungsbüros, beispielsweise beim Tod des Inhabers. Schon jetzt sei es schwierig, in solchen Fällen Abwickler zu finden, betonte Moritz Alt, Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer. Bei weiteren Einschränkungen wie der vorgesehenen Haftungsbeschränkung „finden wir keinen mehr“. Ebenso wie Alt verwies André Haug, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer, auf „Chaos-Kanzleien“, deren Abwicklung mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei.

Auf verbreitete Kritik stießen im übrigen Regelungen, wie Anwalts- beziehungsweise Steuerberaterkammern gegen Mitglieder vorgehen können, die gegen ihre Berufspflichten verstoßen. Allerdings begrüßte Dirk Uwer vom Ausschuss Berufsrecht im Deutschen Anwaltverein, dass dies nun überhaupt gesetzlich und nicht mehr nur durch die Rechtsprechung geregelt würde.

Mehrfach angesprochen wurden weiterhin die Vorschriften über Vorstandswahlen in den Anwalts- beziehungsweise Steuerberaterkammern. So forderte Matthias Kilian, Direktor des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln, die vorgesehene Mindestberufsdauer und Altershöchstgrenze für die Wählbarkeit zu streichen. Man solle es den Wählern überlassen, ob sie Kandidaten für erfahren genug ober jung genug für eine Vorstandstätigkeit halten, gab Kilian zu bedenken.