Länderkammer will Sozialverwaltung entlasten
Berlin: (hib/CHE) Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf (21/5509(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) für eine Entlastung der Sozialverwaltung vorgelegt. Darin heißt es: „Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat beschlossen, eine Verschlankung der Verwaltungen des Sozialstaates zu erreichen. Dabei sind Doppelstrukturen staatlicher Stellen aufzulösen, rechtliche Grundlagen zu harmonisieren und Potentiale von Digitalisierung und Automatisierung zu heben. Ziel ist es somit, die Kosten der Sozialleistungsverwaltung der kommunalen Haushalte zu verringern.“ Das Paket erfolge insofern im Vorgriff auf und unabhängig von Überlegungen im Rahmen der Kommission zur Reform des Sozialstaates und solle insbesondere der Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung dienen.
Auch auf den Fachkräftemangel geht der Entwurf ein: „Mit großer Sorge weisen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder darauf hin, dass aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels bereits heute das für die Bearbeitung dieser Sozialleistungen notwendige Fachpersonal nicht mehr zur Verfügung steht.“
Der Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die die Sozialverwaltung von Bürokratie entlasten und zur digitalen Transformation und Rechtsvereinfachung beitragen sollen. Schwerpunkte sind unter anderem Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten.
Die Regelungen sollen neben der Entlastung der Sozialverwaltung zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen führen. Insbesondere die vorgesehenen Änderungen zur Förderung der Digitalisierung einschließlich der Änderungen im Bereich der Schriftformerfordernisse sowie die vorgesehene Normierung von Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen sollen zu einer spürbaren Vereinfachung von alltäglichen Rechtsvorgängen führen. Darüber soll der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu einer weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII (Zweites und Zwölftes Sozialgesetzbuch) beitragen.