Ausschuss beschließt elektronische Aufenthaltsüberwachung
Berlin: (hib/SCR) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz“ (21/4082(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in geänderter Fassung angenommen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen von AfD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. Der Bundestag will am Freitag, 8. Mai 2026, abschließend über den Gesetzentwurf beraten.
Der angenommene Gesetzentwurf sieht vor, im Gewaltschutzrecht erstmals die elektronische Aufenthaltsüberwachung mittels elektronischer Fußfessel von Tätern zur Kontrolle von Näherungs- und Kontaktverboten einzuführen und gerichtliche Anordnungen zur Teilnahme an Täterarbeit wie sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatung zu ermöglichen.
Die vom Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen angenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. So wird klargestellt, dass die Verpflichtung des Täters, ein technisches Überwachungsmittel zu tragen, auch umfasst, „ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen“. Damit soll sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstelle den Täter jederzeit kontaktieren kann.
Zugleich streicht der Ausschuss eine im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Täter „erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben“, um eine solche Maßnahme zu verhindern, heißt es zur Begründung. Das Selbstbestimmungsrecht werde aber ausreichend gewahrt: „Das Gericht hat bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gesamtabwägung ohnehin stets den Willen der verletzten Person zu berücksichtigen und auch das mögliche Eskalationspotential einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in die Abwägung miteinzubeziehen“, heißt es dazu.
Neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende „Warnzone“ festlegen kann. Diese soll laut Änderungsantrag eine frühere automatisierte Benachrichtigung ermöglichen, da ein effektiver Opferschutz häufig nicht gewährleistet werden könne, „wenn die Koordinierungsstelle erst beim Betreten der Verbotszone vom Überwachungssystem automatisiert gewarnt würde“, führen die Koalitionsfraktionen aus und verweisen auf eine entsprechende Änderungsbitte des Bundesrates.
Darüber hinaus wird geregelt, dass der geschützten Person automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden können, wenn dieser gegen festgelegte geografische Grenzen oder Mindestabstände verstößt. „Hierdurch wird sichergestellt, dass das Opfer über das Zweitgerät über Annäherungen des Täters automatisiert benachrichtigt werden kann, sollte dieser die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone betreten“, heißt es dazu.
Weitere Änderungen betreffen die Aufgaben der Koordinierungsstellen. Diese sollen künftig ausdrücklich auch mit den „Beteiligten“, also insbesondere dem Täter und der geschützten Person, die Durchführung der Anordnung koordinieren. Zudem werden Vorschriften zur Datenverarbeitung angepasst. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Datenverwendung neu gefasst.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem verfahrensrechtliche Vorschriften, etwa zur Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und zur Begleitung von Opfern durch eine Vertrauensperson in Gewaltschutzverfahren. Auch eine Evaluierung der Neuregelung wird gesetzlich festgeschrieben.
Die Gesetzesbegründung wird ebenfalls angepasst. Der Ausschuss stellt klar, dass eine elektronische Aufenthaltsüberwachung auch in Fällen intensiven Stalkings und schwerwiegender psychischer Gewalt in Betracht kommt. Maßgeblich sei, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen zu erwarten ist und daraus eine Gefahr für die geschützte Person entsteht. „Diese Voraussetzungen können auch in Fällen intensiven Stalkings und schwerwiegender psychischer Gewalt ohne vorherige körperliche Übergriffe zu bejahen sein, zum Beispiel wenn dem Gericht aufgrund polizeilicher Mitteilung bestimmte Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Täter unter Missachtung eines Näherungsverbots das Opfer angreifen wird“, heißt es dazu. Zu denken sei hierbei an die für Stalkingfälle typischen Gewaltspiralen, „bei denen sich die Bemühungen des Täters, die Kontrolle über das Opfer wieder herzustellen, fortlaufend intensivieren und schließlich in einen körperlichen Übergriff münden“, führen die Koalitionsfraktionen aus.
Keine Mehrheit erhielten jeweils ein Antrag der Linksfraktion (21/3918(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie ein Änderungs- und ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Grünen. Die Fraktionen hatten weitergehende Maßnahmen gefordert.