06.05.2026 Recht und Verbraucherschutz — Ausschuss — hib 368/2026

Elektronische Verfahren bei Immobilienverträgen

Berlin: (hib/SCR) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ (21/3735(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in geänderter Fassung angenommen. Die Vorlage passierte den Ausschuss mit Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktionen von AfD und Die Linke. Abschließend will der Bundestag den Gesetzentwurf am Donnerstag, 7. Mai 2026, beraten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, Verfahren im Zusammenhang mit Immobilienverträgen und notariellen Anzeigen stärker auf elektronische Verfahren umzustellen. Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen betreffen insbesondere die elektronische Kommunikation zwischen Notaren und Behörden. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der Länder, die verpflichtende elektronische Kommunikation bereits vor dem 1. Januar 2027 für einzelne Behörden oder Bereiche einzuführen, wird gestrichen. Stattdessen soll die elektronische Kommunikation bundesweit einheitlich zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Die Koalitionsfraktionen verweisen in der Begründung auf die Gefahr einer „Zersplitterung der Rechtslage“. „Für Rechtsanwender wäre die stetige Kontrolle, ob für eine bestimmte Behörde schon vorab die elektronische Kommunikation angeordnet wurde, mit erheblichem Aufwand verbunden“, heißt es dazu.

Eine im Regierungsentwurf vorgesehene notariellen Hinweis- und Vermerkpflicht wird dagegen gestrichen. Diese hätte sich auf Mitteilungspflichten gegenüber Gutachterausschüssen bezogen. Die Koalitionsfraktionen begründen die Streichung mit einem „erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Notarinnen und Notare“ bei einem nur geringen zu erwartenden Nutzen. Neu eingeführt wird außerdem ein elektronisches Abfrageverfahren für Steueridentifikationsnummern. Notare sollen diese künftig über die Bundesnotarkammer beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen können, sofern ihnen die Nummern nicht bereits vorliegen. Dies soll steuerliche Anzeigen bei Immobiliengeschäften sowie in Erbschaft- und Schenkungsfällen betreffen.