06.05.2026 Inneres — Antwort — hib 377/2026

Schnittstellen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel

Berlin: (hib/STO) Schnittstellen zwischen Schleuserkriminalität und weiteren Delikten wie etwa Menschenhandel sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/5654(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/5293(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Danach kann Schleusungskriminalität stellenweise Überschneidungen zum Straftatbestand des Menschenhandels aufweisen.

„Vulnerable Personen können nach einer Schleusung, beispielsweise zur Abarbeitung des gezahlten Schleuserlohns, in ausbeuterische Verhältnisse gelangen“, schreibt die Bundesregierung weiter. Ausweislich des Bundeslagebildes Menschenhandel und Ausbeutung 2024 seien in 33 der im Berichtsjahr abgeschlossenen 364 Verfahren wegen Verdachts der sexuellen Ausbeutung Schleusungsdelikte als sogenannte Begleitdelikte ermittelt worden. Zur Durchsetzung der Tathandlungen und Gewinnmaximierung werden von den Schleusergruppierungen laut Vorlage anlassbezogen Gewalt- und/oder Einschüchterungsdelikte angewendet.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, trägt sie im Rahmen des polizeilichen Opferschutzes grundsätzlich dazu bei, „dass sich Opfer von Straftaten in den für sie ungewohnten und belastenden Situationen eines Strafverfahrens besser zurechtfinden, Kenntnis über ihre Rechte erlangen, ihre Rechte dadurch nutzen und Zugang zu weiterführenden Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten (Opferhilfeeinrichtungen) erhalten können“. Um die Identifizierung von Betroffenen sowie die Unterstützung mit Hilfsangeboten für Opfer sicherzustellen, stimme sich die Bundespolizei „bei phänomenbezogenen (Verdachts-)Fällen von Menschenhandel, (sexueller) Ausbeutung sowie Gewalt gegen Migranten zudem einzelfallbezogen mit spezialisierten Fachberatungsstellen ab“.

Aussagebereite Zeugen können der Bundesregierung zufolge einer besonderen Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sein. Zur Verhinderung von physischen oder psychischen Einwirkungen auf gefährdete Personen und damit zur Aufrechterhaltung von deren Aussagefähigkeit und -bereitschaft könnten Maßnahmen für einen umfassenden und wirkungsvollen Schutz solcher Zeugen erfolgen.