Einziehung von unrechtmäßig erworbenem Vermögen
Berlin: (hib/CHE) Der Bundesrat will eine gesetzliche Vermutung für die Herkunft eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Rahmen der selbständigen erweiterten Einziehung nach Paragraf 76a Absatz 4 StGB für den Fall einführen, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen besteht. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf der Länderkammer zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach Paragraf 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (21/5777(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Zwar sei 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung neu gestaltet worden. „Im Ergebnis bietet die gegenwärtige Rechtslage für die Abschöpfung inkriminierter Vermögenswerte 'unklarer Herkunft' aber keine Beweiserleichterung. Die ausdrückliche Nennung von möglichen (Indiz-)Tatsachen in Paragraf 437 StPO (Strafprozessordnung) mag die Gerichte 'ermutigen', ihre Überzeugungsbildung hierauf zu stützen. Lassen sich nach der Beweisaufnahme jedoch Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht ausräumen, scheitert die Einziehung“, heißt es im Entwurf.