Bundesregierung zu Speicherung und Export von CO2
Berlin: (hib/SAS) Die Dauer für die Erschließung von Kohlendioxid-Speichern in Deutschland schätzt die Bundesregierung auf acht bis zehn Jahre, wie aus ihrer Antwort (21/4934(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4619(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hervorgeht.
Aktuell gebe es keine CO2-Speicher in Deutschland, so die Bundesregierung. Der Export von CO2 zur Speicherung im Ausland sei aber nur wirtschaftlich, wenn für das eingespeicherte CO2 keine Emissionshandelszertifikate abgegeben werden müssen. Daher sei eine Speicherung lediglich in Ländern sinnvoll, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Mit diesen Ländern komme der Abschluss von Vereinbarungen zum Export von CO2 daher „vorrangig in Betracht“.
Die Sicherheitsvorgaben für CO2-Speicher müssten von dem jeweiligen Land geregelt werden. Allerdings seien EU-Staaten an ein strenges Monitoring-Regiment gemäß den einschlägigen europäischen Richtlinien gebunden, heißt es in der Antwort.
Zur Risikobewertung von Offshore-CCS verweist die Bundesregierung unter anderem auf ein Positionspapier des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2023. In der Literatur und in regulatorischen Bewertungsrahmen werde die Technologie „regelmäßig als zunehmend belastbar bezogen auf Teilaspekte beschrieben“. Die Datenbasis sei eine Kombination aus Betriebsdaten weniger großskaliger CCS-Standorte in anderen Staaten, zum Beispiel Norwegen, und experimentellen sowie modellbasierten Datensätzen.
„Physikalisch-chemische Prozesse der CO2-Speicherung sind dabei grundsätzlich gut übertragbar; die Integrität geologischer Barrieren, Migrationspfade und potenzielle Umweltwirkungen hängen jedoch stark von lokalen geologischen, hydrodynamischen und ökologischen Bedingungen ab und erfordern daher standortspezifische Bewertungen und Monitoringprogramme“, schreibt die Bundesregierung.
Mit ihrer Anfrage thematisierte die Fraktion Die Linke die Ende Januar im Bundestag beschlossenen Änderungen des Londoner Protokolls (21/3194(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (21/3195(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und erkundigte sich nach Einzelheiten der Regelung zum Export und zur Speicherung von Kohlendioxid (CO2) unter dem Meeresgrund.