Kompetenzverteilung beim Bevölkerungsschutz
Berlin: (hib/STO) Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern beim Bevölkerungsschutz erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/5832(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/5592(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Danach beschreibt der Bevölkerungsschutz als Oberbegriff alle Aufgaben und Maßnahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophenschutz sowie des Bundes im Zivilschutz.
„Der Bund hat gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Zivilschutz, das heißt den Schutz vor kriegsbedingten Gefahren“, schreibt die Bundesregierung weiter. Dabei handele der Bund im Zivilschutz entweder durch bundeseigene Verwaltung oder in Bundesauftragsverwaltung. Dagegen seien die Länder für den Katastrophenschutz allein zuständig.
Wie die Bundesregierung des Weiteren darlegt, leistet der Bund mit seinen Behörden auf Anforderung der Länder und Kommunen sogenannte Katastrophenhilfe. Auf Grundlage des Paragrafen 13 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) stelle der Bund den Ländern Fahrzeuge und Ausstattung für den Zivilschutz zur Verfügung, die sie für Zwecke des ergänzenden Katastrophenschutzes der Länder nutzen können (sogenannter Doppelnutzen).
Daraus leiten sich den Angaben zufolge jedoch keinerlei Kompetenzen des Bundes für den Katastrophenschutz ab. Die Verantwortung für eine angemessene Ausstattung und Ausbildung der im landeseigenen Katastrophenschutz und in der allgemeinen Gefahrenabwehr integrierten Hilfeleistungseinheiten liege allein in der Zuständigkeit der jeweiligen Länder beziehungsweise der betroffenen Kommunen.
Laut Bundesregierung wird die ergänzende Ausstattung, die in erster Linie den Kommunen zugutekommt, den Innenministerien und -senatoren der Länder vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) übergeben. Diese seien, mit Ausnahme der Ausstattung der Analytischen Task Force, allein für die Verteilung auf die Katastrophenschutzbehörden innerhalb ihres Landes zuständig.
Der Bund habe und nehme keinen Einfluss auf die Verteilung der Fahrzeuge und der Ausstattung innerhalb eines Landes, fügt die Bundesregierung hinzu. Er halte sich jedoch streng an das Prinzip einer möglichst gleichmäßigen (prozentualen) Ausstattung der Länder. Darüber hinausgehende konkrete Aufgaben des Zivilschutzes „nehmen die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend im Wege der Bundesauftragsverwaltung wahr“.