Ausnahmen beim Gewaltverbot der VN-Charta
Berlin: (hib/AHE) Der umfassende Charakter des Gewaltverbots der Charta der Vereinten Nationen (VN) steht aus Sicht der Bundesregierung der Möglichkeit von Ausnahmen nicht entgegen. Das schreibt sie in der Antwort (21/5966(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/5247(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und verweist unter anderem auf Regelungen der VN-Charta über militärische und nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen (Kapitel VII) sowie zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Artikel 51).
Zudem hält die Bundesregierung laut Antwort das völkerrechtliche Gewaltverbot für vereinbar mit dem von der VN-Generalversammlung ausformulierten Konzept der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“), das auf die Verantwortung des VN-Sicherheitsrates verweise.
Zum außenpolitischen Ermessen der Bundesregierung zitiert diese ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020: „In Bezug auf die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten verfügt die Bundesregierung innerhalb der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen über einen Einschätzungsspielraum.“
Das Gericht folge dabei der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1980 ausgeführt habe, dass der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung weithin institutionelle Vorkehrungen fehlten, etwa eine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit, durch die die Richtigkeit von Rechtsauffassungen im Streitfall verbindlich festgestellt werden könnte.