Dynamisierung von Finanzhilfen für die Radverkehrsförderung
Berlin: (hib/HAU) Eine Dynamisierung von Finanzhilfen für die Radverkehrsförderung ist laut Bundesregierung nicht mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 7 Grundgesetz (GG) vereinbar. Das geht aus der Antwort der Regierung (21/6142(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/5857(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hervor. Artikel 104b umfasst Regelungen zu Finanzhilfen des Bundes für die Länder(Externer Link). Satz 7 in Absatz 2 lautet: „Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.“
Zugleich verweist die Bundesregierung in der Vorlage auf eine frühere Antwort (21/2158(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur Radverkehrsförderung. Danach seien im Klima- und Transformationsfonds (KTF) in der 21. Wahlperiode zur Unterstützung der Förderung des Radverkehrs(Interner Link) Bundesmittel in Höhe von rund 1,93 Milliarden Euro eingeplant.
Diese Mittel verteilten sich unter anderem auf Zuweisungen an die Länder zum Bau von Radschnellwegen (rund 349 Millionen Euro), auf Finanzhilfen an die Länder für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm Stadt und Land (rund 1,22 Milliarden Euro), auf die Förderung der aktiven Mobilität (rund 306 Millionen Euro) und auf das Förderprogramm Fahrradparkhäuser an Bahnhöfen (rund 49 Millionen Euro).
Hinzu kämen Mittel im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative, in der Radverkehrsmaßnahmen als Bestandteil einzelner Förderprogramme förderfähig sind. Darüber hinaus seien in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2029 Bundesmittel für den Bau von Radwegen an Bundesstraßen in Höhe von 600 Millionen Euro ausgewiesen sowie für den Aus- und Neubau von Betriebswegen an Bundeswasserstraßen 70 Millionen Euro.