08.06.2026 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 451/2026

Algorithmen in der Arbeitswelt

Berlin: (hib/CHE) Auch beim Einsatz von KI gilt, dass Beschäftigte nach Paragraf 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht wegen eines in Paragraf 1 AGG genannten Grundes (aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität) benachteiligt werden dürfen. Arbeitgeber haben nach Paragraf 12 AGG erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen aus den genannten Gründen zu treffen. Dies gilt auch für Benachteiligungen, die von anderen Beschäftigten oder Dritten ausgehen. Das betont die Bundesregierung in einer Antwort (21/5506(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage (21/5211(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der AfD-Fraktion.