10.06.2026 Petitionen — Ausschuss — hib 461/2026

Jahreseinkommensgrenze für unterhaltspflichtige Angehörige

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss lehnt die Forderung nach einer dynamischen Anpassung der Jahreseinkommensgrenze für unterhaltspflichtige Angehörige mehrheitlich ab. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu einer dahingehenden Eingabe abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“.

In der öffentlichen Petition(Externer Link) wird darauf verwiesen, dass die Einkommensgrenze von 100.000 Euro seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (19/13399(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 19/14868(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) im Jahr 2020 nicht angepasst worden sei und damit nicht berücksichtige, dass die reale Belastung für unterhaltspflichtige Angehörige aufgrund der mit der Inflation verbundenen Verringerung der tatsächlichen Kaufkraft gestiegen sei. Der Petent schlägt daher vor, die Einkommensgrenze dynamisch anzupassen, sie etwa jährlich an die Inflationsrate oder die durchschnittliche Lohnentwicklung zu koppeln. Eine solche Anpassung würde aus seiner Sicht verhindern, „dass unterhaltspflichtige Angehörige durch eine veraltete Einkommensgrenze unverhältnismäßig belastet und finanziell benachteiligt werden“.

Wie der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt, sei es das Ziel des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gewesen, berufstätige, erwachsene Kinder insbesondere mit kleinen und mittleren Einkommen zu entlasten. Dieser Personenkreis, der in der Mitte des (Berufs-)Lebens stehe, häufig eigene Kinder erziehe und selbst für das Alter vorsorgen müsse, sollte nicht zusätzlich mit den Kosten für die Pflege der eigenen Eltern belastet werden. In Fällen, in denen eigenes Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr ausreichte, um die Pflegeheimkosten zu finanzieren, sei zuvor der Rückgriff der Sozialhilfeträger auf die erwachsenen Kinder erfolgt.

Um eine Entlastung zu erreichen, sei in Paragraf 94 Absatz 1 a Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch geregelt worden, dass Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern nicht zu berücksichtigen sind, „es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro“.

Dem Petitionsausschuss ist nach eigner Aussage bewusst, dass es auch bei dieser starren Grenze immer diejenigen geben werde, die knapp über der Grenze liegen, und dieses Ergebnis dann als ungerecht empfinden. Die 100.000 Euro-Grenze sei jedoch mit Bedacht gewählt worden, heißt es. „Wer über ein solches Einkommen verfügt, verdient nach wie vor weit überdurchschnittlich mehr als die restliche Bevölkerung in Deutschland“, schreibt der Petitionsausschuss und verweist auf das Statistische Bundesamt, laut dem im Jahr 2023 der durchschnittliche Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten 59.094 Euro betragen habe und insgesamt nur knapp 3 Prozent aller Beschäftigten mit ihrem Jahresverdienst über 100.000 Euro lägen. Nach dem Grundsatz, dass starke Schultern auch gesamtgesellschaftlich mehr tragen können und sollen, ist die 100.000 Euro-Einkommensgrenze daher nach übereinstimmender Auffassung des Ausschusses „angemessen“.