Gesetzentwurf gegen Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung
Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ (21/4081(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) frei gemacht. Das Gremium verabschiedete die Vorlage, die am Freitag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, am Mittwoch mit den Stimmen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion bei Enthaltung der AfD-Fraktion in modifizierter Fassung. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten dieser Fassung in Teilen zu, während sie andere Teile ablehnten und sich bei weiteren enthielten.
Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, zeichnet sich eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig dadurch aus, dass Männer deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um bei diesem den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und so mittels Familiennachzug „ein Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Mutter“ zu begründen oder zu stärken.
Nach Erfahrungen der Ausländerbehörden sowie Erkenntnissen der Standesämter und der Auslandsvertretungen ist das derzeit geltende Recht laut Bundesregierung nicht ausreichend, um missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft effektiv zu verhindern. Daher müssten die bisherigen Regelungen so angepasst werden, dass in einschlägigen Verdachtskonstellationen zielgenauer eine weitergehende Einbindung der Ausländerbehörden erfolgt.
Mit dem Gesetzentwurf soll der präventive Ansatz weiterentwickelt und um Kontrollinstrumente ergänzt werden. Demnach soll die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung zwingend sein, wenn ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen den Beteiligten vorliegt, also zum Beispiel der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt.
Wenn diese Zustimmung nicht vorliegt, soll das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes zurückweisen. Ist der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes, soll die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich sein. Besteht zwischen Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung beziehungsweise übernimmt der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt laut Vorlage ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor, doch soll die Ausländerbehörde dies prüfen, „wenn insoweit keine für das Standesamt prüfbaren Urkunden oder Registereinträge vorhanden sind“.
Ein von der Ausschussmehrheit angenommener Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthält unter anderem Änderungen des Kritis-Dachgesetzes, des BSI-Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes. Danach ist etwa im Kritis-Dachgesetz eine Erweiterung des Anlagenbegriffs auf „Software und IT-Dienste“ vorgesehen. Sie beruht der Begründung zufolge auf der Konnexität zwischen dem Kritis-Dachgesetz und dem BSI-Gesetz sowie der für beide Gesetze in den Rechtsfolgen geltenden Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen. „Es gilt trotz der geänderten Definition, dass das Kritis-Dachgesetz lediglich die physische Resilienz umfasst und das BSI-Gesetz Vorgaben über die IT-Sicherheit vorsieht“, heißt es in der Begründung ferner.