16.06.2026 Auswärtiges — Antwort — hib 490/2026

Grundrechtschutz bei EU-Sanktionen

Berlin: (hib/AHE) Die Europäische Union ist beim Erlass restriktiver Maßnahmen laut Bundesregierung dem europäischen Grundrechtsschutz verpflichtet. „Personen und Entitäten werden über die Gründe der Listung in Kenntnis gesetzt“, schreibt sie in der Antwort (21/6322(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/5958(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Ihnen werde grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Beweisstücke zu nehmen, die der Listung zugrunde liegen, sowie Stellung zu nehmen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU kann dies, soweit für die Wirksamkeit der Listung erforderlich, im Einklang mit den europäischen Grundrechten auch erst nach der Listung erfolgen. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, überprüfe der Rat der EU die Listungsentscheidung. „Gelisteten Personen und Entitäten steht der Rechtsweg vor dem Gerichtshof der EU offen“, betont die Bundesregierung.