16.06.2026 Wirtschaft und Energie — Antwort — hib 490/2026

Auswirkungen auf Energy-Sharing abwarten

Berlin: (hib/NKI) Nach Inkrafttreten der Regelung nach Paragraph 42c im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie (Energy Sharing) im Dezember 2025 ist nun zunächst abzuwarten, welche Modelle sich entwickeln und umgesetzt werden. Das geht aus der Antwort (21/6325(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/6039(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hervor.

Das Energiewirtschaftsgesetz ermöglicht es Bürgern, Unternehmen und Kommunen, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich zu nutzen und zu teilen. Nach Paragraf 42c Absatz 4 EnWG(Externer Link) seien die Netzbetreiber verpflichtet, eine gemeinsame Nutzung der Elektrizität ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets sicherzustellen. Zudem seien die Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, für „Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme“, zu schaffen, heißt es in der Antwort. Aus Sicht der Bundesregierung seien für Energy-Sharing-Projekte keine weiteren regulatorischen Vorgaben notwendig.

Als Energy Sharing(Externer Link) wird die „gemeinsame Nutzung“ von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen bezeichnet . Der Strom wird nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, stattdessen erfolgt beim Energy Sharing die Lieferung des Stroms über das Netz.