17.06.2026 Inneres — Unterrichtung — hib 493/2026

Bundesrat zu digitalen Ermittlungsbefugnissen der Polizei

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (21/6511(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“ (21/6132(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Danach hat der Bundesrat am 12. Juni beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Er umfasst Befugnisse für das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei im Rahmen der bestehenden polizeilichen Aufgaben und enthält Regelungen zur automatisierten Datenanalyse, für den biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten für die Polizeibehörden des Bundes, sowohl für die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung. Die Befugnisse sollen jeweils „technik- und produktneutral ausgestaltet“ werden.

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, ist die automatisierte Datenanalyse „ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden Datenmengen in polizeilichen Gefahrenabwehr- und Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können“. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten sei es möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu finden. Überdies ermögliche sie es, in konkreten Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.

Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist laut Vorlage erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaube es, biometrische Daten - zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person - mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen, schreibt die Bundesregierung weiter. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis soll die Zusammenarbeit mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen Union, der Vorlage zufolge erlaubt sein.