Tatverdächtigenbelastungszahlen bei bestimmten Straftaten
Berlin: (hib/STO) Um sogenannte Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/6365(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/6109(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Darin auflistet sind die TVBZ im Hinblick auf deutsche Tatverdächtige und ausländische Tatverdächtige mit Wohnsitz in Deutschland nach den 15 häufigsten nichtdeutschen Staatsangehörigkeiten in Bezug auf bestimmte Straftatenschlüssel der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wie beispielsweise „Straßenkriminalität“, „Diebstahl insgesamt“, „Ladendiebstahl insgesamt“ oder „Taschendiebstahl insgesamt“.
Wie die Bundesregierung dazu ausführt, ist die TVBZ „die Zahl der ermittelten, ansässigen Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils, jeweils ohne Kinder unter acht Jahren“. Unter „ansässige Tatverdächtige“ werden den Angaben zufolge die Tatverdächtigen (TV) verstanden, die mit folgenden Werten für die Tatort-Wohnort-Beziehung in der PKS erfasst wurden: „TV mit Wohnsitz in der Tatortgemeinde“, „TV mit Wohnsitz im Landkreis der Tatortgemeinde“, „TV mit Wohnsitz im Bundesland der Tatortgemeinde“ und „TV mit Wohnsitz im übrigen Bundesgebiet“. Bei der Berechnung der TVBZ sei „sowohl bei der/dem Tatverdächtigen als auch bei der Wohnbevölkerung der gleiche regionale Bezug anzuwenden“.
Weiter legt die Bundesregierung dar, dass die Quotientenbildung bei geringen Tatverdächtigenzahlen kombiniert mit geringen Bevölkerungszahlen dazu führt, „dass die TVBZ in diesen Fällen sehr hoch ist (Beispielrechnung: 10 Tatverdächtige und 100 ansässige Personen (Einwohner) der Vergleichsgruppe: TVBZ 10.000)“.
Die Tatverdächtigenzahlen für die TVBZ beziehen sich auf das Berichtsjahr 2025. Die Bevölkerungszahlen dagegen auf den Stichtag 31. Dezember 2024, ermittelt nach „Zensus 2022“, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass die PKS eine sogenannte Ausgangsstatistik ist. Das heiße, dass die der Polizei bekanntgewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten bei Abgabe der Fälle an die Staatsanwaltschaft oder ans Gericht nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen mit dem dann vorliegenden Ermittlungsergebnis erfasst werden. Ausschlaggebend für die zeitliche Zuordnung zu einem Berichtsjahr sei damit nicht das Tatdatum, sondern das Erfassungsdatum.
„Entscheidend für die PKS-Erfassung ist der Wohnsitz zur Tatzeit und dass der Fall im Berichtsjahr registriert wurde“, heißt es in der Antwort ferner. Für die Bevölkerungszahl, die auf der Bevölkerungsfortschreibung des aktuellsten Zensus beruhe, sei hingegen der Stichtag 31. Dezember des Jahres, das dem PKS-Berichtsjahr vorausgeht, entscheidend. Saisonale Einflüsse blieben bei der Bevölkerungsfortschreibung unberücksichtigt. Das bedeute, „dass die tatsächlichen Zahlen der Wohnbevölkerung, zum Beispiel durch Saisonarbeiter oder Studierende, über das Jahr gesehen vom Stichtag 31. Dezember abweichen und nicht in der TVBZ-Berechnung berücksichtigt werden können“. Je kleiner die betrachtete Bevölkerungsgruppe sei, desto stärker könne dieser statistische Effekt zum Tragen kommen.